Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 23 StBG erfüllt. Das AUE hätte in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 die Auszahlung von Fr. 2'500.00 nicht verweigern, sondern die Beitragszusicherung vom 26. August 2014 widerrufen müssen. Durch diesen Mangel ist dem Beschwerdeführer allerdings kein Nachteil entstanden. Er hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zum Widerruf zu äussern.