e) Gründe, um auf den Widerruf nach Art. 23 Abs. 2 StBG zu verzichten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich: Die Rechtsverletzung ist hier offensichtlich. In den veröffentlichten Unterlagen zum Förderprogramm gab es genügende Hinweise darauf, dass ein Fördergesuch vor Baubeginn eingereicht werden muss. Zudem ist die Gemeinde Neuenegg, in der sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet, an der Energieberatungsstelle Bern- Mittelland angeschlossen.