2b ausgeführt –, dass die Gesuche vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden müssen. Im vorliegenden Fall stellte sich erst nach der Zusicherung des Beitrags heraus, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben im Beitragsgesuch – mit den Tätigkeiten, die den Fördergegenstand direkt betreffen, in Wirklichkeit bereits vor Einreichung des Gesuchs begann. Die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 2 KEnV für die Gewährung eines Beitrags war somit nie erfüllt. Bei dieser Ausgangslage wäre das AUE auf das Beitragsgesuch des Beschwerdeführers erst gar nicht eingetreten. Damit ist erstellt, dass das AUE den Beitrag infolge falscher Sachverhaltsangaben zusicherte.