Auch geht aus der Rechnung hervor, dass weitere wichtige Sanierungsarbeiten, wie namentlich der Heizanschluss im Wohnstock sowie die Isolation der Heizleitungen, zwischen dem 30. Juli und 4. August 2014 erfolgten. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diverse Arbeiten, die den Gegenstand der Förderung direkt betreffen, vor Gesucheingabe vorgenommen wurden. Zentrale Voraussetzung der Zusicherung von Staatsbeiträgen ist jedoch – wie in Erwägung 14 BVR 2006, S. 289 E. 7.2.1 15 Vgl. pag. 1 der Vorakten des AUE 7