Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist auch für allfälligen weiteren Schaden Ersatz zu leisten." Die drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf nach Art. 23 Abs. 2 StBG müssen dabei kumulativ erfüllt sein.14