c eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. 3 Bei Verträgen über Finanzhilfen und Abgeltungen erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag. 4 Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde.