c) Die Energiegesetzgebung enthält keine Vorschriften über den Widerruf von Staatsbeiträgen. Der Widerruf richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des StBG, die unmittelbar auf alle Staatsbeitragsverhältnisse des Kantons anwendbar sind (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 StBG). Art. 23 StBG mit dem Randtitel Widerruf lautet wie folgt: "Art. 23 / Widerruf 12 Wegleitung zum Förderprogramm Kanton Bern, Version vom 31. August 2014, S. 4 (abrufbar unter: http://www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/foerderprogramm_energie/gesuchsformulare_bedingungen. html) 13 Vgl. pag. 1 der Vorakten des AUE 6