b) Das AUE hat mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2014 erst im Nachhinein anhand der Abrechnungsunterlagen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit den Arbeiten, die den Gegenstand der Förderung direkt betreffen, vor der Gesuchseinreichung begann. Im Kern handelt es sich damit bei der angefochtenen Verfügung des AUE vom 18. November 2014 um einen Widerruf des zugesicherten Förderbeitrags. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 26. August 2014 fehlerhaft zustande kam und ob diese widerrufen werden muss. Dieser Prüfung widersetzten sich weder der Beschwerdeführer noch das AUE.