a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Beitragsgesuch als Baubeginn "Oktober 2014" genannt. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Angabe mit seiner Unterschrift bestätigt.13 Aufgrund der Angaben im Beitragsgesuch erachtete das AUE die Voraussetzungen für die Gewährung eines Förderbeitrags als erfüllt und sicherte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2014 einen Förderbeitrag von Fr. 2'500.00 zu. Es bestand zu diesem Zeitpunkt für das AUE kein Anlass, die Angaben im Beitragsgesuch in Zweifel zu ziehen.