48 Abs. 2 KEnV8 verankert. Danach sind Gesuche um Staatsbeiträge vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme beim AUE einzureichen. Als Beginn der Arbeiten gilt die Schnurgerüstabnahme (Art. 2 BewD9) oder wenn keine Schnurgerüstabnahme erforderlich ist, die Vornahme von Arbeiten, die den Gegenstand der Förderung direkt betreffen.10 Auf später eingereichte Gesuche tritt das AUE nicht ein. Diese Voraussetzung für die Zusicherung von Beiträgen ist auch in den Bedingungen und Auflagen der Beitragszusicherung vom 26. August 2014 festgeschrieben11 und ergibt sich ebenfalls aus 5 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1)