die Gewährung des Förderbeitrags für den Ersatz der Elektroheizung durch eine Holzheizung, in Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG5. Für welche Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Erhöhung der Energieeffizienz im Einzelnen finanziell Beiträge gewährt werden, ist in der Wegleitung "Förderprogramm Kanton Bern, Energieeffizienz und erneuerbare Energien"6 näher definiert.