b) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 67 VRPG). Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer erfüllt all diese Voraussetzungen: Er ist Verfügungsadressat, durch die Auszahlungsverweigerung besonders berührt und er hat an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Staatsbeiträge im Energiebereich