a) Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 18. November 2014, mit welcher es die Auszahlung des zugesicherten Staatsbeitrags von Fr. 2'500.00 verweigerte. Solche Verfügungen des AUE können nach Art. 62 VRPG2 i.V.m. Art. 28 StBG3 bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.