Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 äussern. Ausserdem konnten sich die Beteiligten zur Frage des Widerrufs äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen