4. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 schliesst das AUE auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 teilte es ausserdem mit, es sei mit der Prüfung der Angelegenheit unter dem Aspekt des Widerrufs einverstanden und habe dazu keine weiteren Bemerkungen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des AUE vom 23. Dezember 2014 zu 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und