3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 eine Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, es sei auf die Verfügung vom 26. August 2014 zurückzukommen und es sei ihm den zugesicherten Förderbeitrag von Fr. 2'500.00 auszurichten. Sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des AUE vom 18. November 2014. Er macht geltend, die Hauptarbeiten und die Inbetriebnahme seien im September 2014 vorgenommen worden.