1. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 wird abgewiesen. Die Verfügung des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 12. September 2014 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis