Dies zeigt, dass die Situation in Ringgenberg nicht mit derjenigen in Oberried vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer kann daher aus der Tatsache, dass in Ringgenberg bei vergleichsweise zahlreichen Gebäuden Schallschutzfenster eingebaut wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit steht fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Sanierung der Liegenschaft mittels Schallschutzfenstern besteht. Die Erleichterungen wurden zu Recht erteilt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Kosten