So beträgt der bei der Liegenschaft Y.________Strasse 9 in Oberried gemessene, auf 2030 normalisierte Immissionswert 69.5 dB(A), der berechnete Wert 70.1 dB(A). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Berechnung zu tiefe Werte ergeben hat. Damit steht fest, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers die tieferen Grenzwerte für Schallschutzfenster im Jahr 2030 laut Lärmprognose deutlich nicht erreicht sein werden. Eine Zunahme der Lärmimmissionen um 2 dB(A) entspricht einer Verkehrszunahme um 50%.12