Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen. Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers11. 9 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 58 10 Zäch/Wolf, in Kommentar USG, 2001, Art. 20 N. 4 11 BUWAL, Mitteilungen zur Lärmschutz-Verordnung (LSV) Nr. 2 (1990), S. 3 6