c) Der Kanton Bern hat die Grenze für den Einbau von Lärmschutzfenstern tiefer angesetzt als das Bundesrecht. Gestützt auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 2 und den Regierungsratsbeschluss Nr. 1207 vom 27. Mai 1998 wurden die Werte auf 68 dB(A) am Tag bzw. 58 dB(A) in der Nacht festgelegt. Dieser Praxis liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine strikte Anwendung der LSV hätte zur Folge, dass der Strasseneigentümer, der gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen.