b) Die Liegenschaft Y.________Strasse 43 liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. In dieser Zone gelten gemäss Anhang der LSV folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: Ein IGW von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Der Fenstergrenzwert beträgt 68 dB(A) tags und 58 dBA(A) nachts. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde für das Jahr 2030 eine Lärmbelastung im 1. OG von 66 dB(A) tags bzw. 51 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose wird der IGW somit im 1. OG tags um 1 dB(A) überschritten. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht des Strasseneigentümers.