3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Der OIK I nahm in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 wies das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die amtlichen Akten einsehen könne, und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2014 eine Stellungnahme ein, in der er an der Beschwerde festhielt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.