2. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) dagegen ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2014 und die Tragung der Kosten für Schallschutzfenster durch den Kanton.