(Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand notwendig. Für den Schutz des 1. OG müsste diese Wand unverhältnismässig hoch sein. Das Gebäude sei im Bauinventar der Gemeinde als schützenswertes Baudenkmal aufgeführt und würde in seiner Wirkung durch eine Lärmschutzwand stark beeinträchtigt. Zudem werde der Grenzwert für Schallschutzfenster nicht erreicht. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurden daher Erleichterungen i.S.v. Art. 14 LSV gewährt.