ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2014/28 Bern, 16. Januar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schlossberg 20, Postfach, 3601 Thun betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I) vom 12. September 2014 (Kantonsstrasse Nr. 6 von Interlaken nach Grimselpass; Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Y.________Strasse 43 (Parzelle Nr. Z.________). Diese Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Lärmsanierungsprojekts Nr. 185 "Brienzersee" (Lärmsanierung der Kantonsstrasse Nr. 6 von Interlaken nach Grimselpass). Mit Fachbericht vom 25. September 2012 hatte der Fachausschuss Lärm des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) dem Sanierungsprojekt und den beantragten Erleichterungen zugestimmt. Mit Verfügung vom 12. September 2014 teilte der Oberingenieurkreis I des Tiefbauamts (OIK I) dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Liegenschaft Y.________Strasse 43 die Immissionsgrenzwerte (IGW) im Jahr 2030 im Bereich des 1. OG um 1 dB(A) am Tag überschritten sein werden. Sämtliche zur Einhaltung des IGW denkbaren Lärmschutzmassnahmen seien eingehend geprüft worden. Massnahmen an der Strasse 2 (Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand notwendig. Für den Schutz des 1. OG müsste diese Wand unverhältnismässig hoch sein. Das Gebäude sei im Bauinventar der Gemeinde als schützenswertes Baudenkmal aufgeführt und würde in seiner Wirkung durch eine Lärmschutzwand stark beeinträchtigt. Zudem werde der Grenzwert für Schallschutzfenster nicht erreicht. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurden daher Erleichterungen i.S.v. Art. 14 LSV gewährt. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) dagegen ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2014 und die Tragung der Kosten für Schallschutzfenster durch den Kanton. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Der OIK I nahm in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 wies das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die amtlichen Akten einsehen könne, und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2014 eine Stellungnahme ein, in der er an der Beschwerde festhielt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des OIK I betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 die BVE zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sanierungspflicht a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG3 müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 USG hat der Bundesrat mit der LSV4 Vorschriften über die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13 - 20 LSV). Zweck der Sanierung ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, sind zu sanieren (Art. 13 LSV): Sie müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die IGW nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Die Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen besteht nur dann, wenn die Immissionen lärmempfindliche Gebäude oder Zonen betreffen.5 Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.6 Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Die Vollzugsbehörde kann 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 4 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 5 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 42 6 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 17 N. 24 4 gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen gewähren, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde, oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen. Mit dem Entscheid über die Sanierung einer Strasse wird das zulässige Mass an Lärmbelastung, das die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf, festgelegt (vgl. dazu Art. 37a Abs. 1 LSV). Sollte dieses Mass in Zukunft überschritten werden, würde dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage darstellen.7 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Sanierungsentscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen (Art. 37a Abs. 2 LSV). In diesem Fall müsste die Angelegenheit also neu beurteilt werden.8 b) Die Liegenschaft Y.________Strasse 43 liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. In dieser Zone gelten gemäss Anhang der LSV folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: Ein IGW von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Der Fenstergrenzwert beträgt 68 dB(A) tags und 58 dBA(A) nachts. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde für das Jahr 2030 eine Lärmbelastung im 1. OG von 66 dB(A) tags bzw. 51 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose wird der IGW somit im 1. OG tags um 1 dB(A) überschritten. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht des Strasseneigentümers. 3. Schallschutzfenster a) Der Beschwerdeführer rügt, er habe Anspruch auf den Einbau von Schallschutzfenstern. In Ringgenberg, das an derselben Strasse liege und im selben Sanierungsprojekt beurteilt worden sei, würden praktisch alle Liegenschaften an der Y.________Strasse mit Schallschutzfenstern saniert. 7 Wolf, in Kommentar USG, 2001, Art. 25 N. 49 8 Wolf, in Kommentar USG, 2001, Art. 25 N. 50 5 b) Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter die Alarmwerte herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Der Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlage trägt grundsätzlich die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen (Art. 20 Abs. 2 USG). Bei der Sanierung von öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen entsteht der Anspruch auf Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude also erst bei Überschreitung der Alarmwerte9. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Antrag, für die Pflicht, Schallschutzmassnahmen zu treffen, seien anstelle der Alarmwerte bereits die Immissionsgrenzwerte massgebend, nach längerer Diskussion abgelehnt10. Es handelt sich bei dieser Regelung also nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Im vorliegenden Fall werden die Alarmwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2030 voraussichtlich nicht überschritten sein. Gestützt auf das Bundesumweltrecht ist der Kanton Bern als Strasseninhaber daher nicht verpflichtet, die Kosten der Schallschutzmassnahmen an der Liegenschaft Y.________Strasse 43 zu tragen. c) Der Kanton Bern hat die Grenze für den Einbau von Lärmschutzfenstern tiefer angesetzt als das Bundesrecht. Gestützt auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 2 und den Regierungsratsbeschluss Nr. 1207 vom 27. Mai 1998 wurden die Werte auf 68 dB(A) am Tag bzw. 58 dB(A) in der Nacht festgelegt. Dieser Praxis liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine strikte Anwendung der LSV hätte zur Folge, dass der Strasseneigentümer, der gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b LSV Erleichterungen erhält, nicht nur keine Kosten für Schallschutzmassnahmen tragen müsste, sondern zusätzlich die Kosten sparen könnte, die er für finanziell durchaus zumutbare Sanierungen (bspw. Lärmschutzwände) hätte aufwenden müssen. Eine solche doppelte Privilegierung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers11. 9 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N. 58 10 Zäch/Wolf, in Kommentar USG, 2001, Art. 20 N. 4 11 BUWAL, Mitteilungen zur Lärmschutz-Verordnung (LSV) Nr. 2 (1990), S. 3 6 Vorliegend werden die Immissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2030 66 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts betragen. Damit liegen die berechneten Immissionen 2 dB(A) am Tag und 7 dB(A) in der Nacht unter den Fenstergrenzwerten. d) Der Beschwerdeführer bestreitet die Lärmmessungen und die Berechnungen für seine Liegenschaft nicht. Dazu besteht auch kein Grund: Im Rahmen des Sanierungsprojekts Nr. 185 "Brienzersee" wurden bei sechs Liegenschaften die gemessenen und auf den Verkehr im Jahr 2030 normalisierten Werte mit den berechneten Werten verglichen. Bei allen Liegenschaften lagen die berechneten Werte über den gemessenen Werten. So beträgt der bei der Liegenschaft Y.________Strasse 9 in Oberried gemessene, auf 2030 normalisierte Immissionswert 69.5 dB(A), der berechnete Wert 70.1 dB(A). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Berechnung zu tiefe Werte ergeben hat. Damit steht fest, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers die tieferen Grenzwerte für Schallschutzfenster im Jahr 2030 laut Lärmprognose deutlich nicht erreicht sein werden. Eine Zunahme der Lärmimmissionen um 2 dB(A) entspricht einer Verkehrszunahme um 50%.12 Im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers müsste es also gegenüber der Prognose zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrs kommen, damit die Fenstergrenzwerte am Tag erreicht würden. Es besteht daher auch gestützt auf die kantonale Praxis kein Anspruch, die betroffenen Fenster der Liegenschaft Y.________Strasse 43 auf Kosten des Kantons Bern zu sanieren. e) Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Lärmschutzfenster vor allem damit, dass in der Gemeinde Ringgenberg zahlreiche Gebäude entlang der Y.________Strasse mit Lärmschutzfenstern saniert wurden. In der Gemeinde Ringgenberg gilt im Bereich der Kantonsstrasse grösstenteils die Empfindlichkeitsstufe ES III und damit dieselben Grenzwerte wie in Oberried. Die beiden Gemeinden unterscheiden sich aber insbesondere in Bezug auf das Verkehrsaufkommen. In Ringgenberg verzeichnet die Kantonsstrasse zwischen dem Autobahnzubringer und der Verzweigung mit der A.________Strasse einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 7'380 Fahrzeugen, von der A.________Strasse bis zur Gemeindegrenze Richtung Niederried einen DTV von 4'300 Fahrzeugen. In der Gemeinde Oberried weist die Kantonsstrasse dagegen einen DTV von 2'700 Fahrzeugen auf.13 Die Verkehrsbelastung ist damit in Ringgenberg im Schnitt doppelt so hoch wie in Oberried. Dies bedeutet auch eine höhere Lärmbelastung. In 12 Bundesamt für Umwelt BAFU, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, S. 16 13 Sanierungsprojekt, Anhang 2.1 7 Ringgenberg wurden 194 Gebäude untersucht. Bei 70 Gebäuden war der Fenstergrenzwert überschritten, bei 31 der Alarmwert. Bei diesen 101 Gebäuden wurden in der Folge Schallschutzfenster eingebaut. In Oberried wurden 89 Gebäude untersucht. Davon lagen lediglich zwei über dem Fenstergrenzwert und eines über dem Alarmwert. Auch bei diesen drei Liegenschaften wurden Schallschutzfenster eingebaut.14 Dies zeigt, dass die Situation in Ringgenberg nicht mit derjenigen in Oberried vergleichbar ist. Der Beschwerdeführer kann daher aus der Tatsache, dass in Ringgenberg bei vergleichsweise zahlreichen Gebäuden Schallschutzfenster eingebaut wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit steht fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Sanierung der Liegenschaft mittels Schallschutzfenstern besteht. Die Erleichterungen wurden zu Recht erteilt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Kosten Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 600.00 festgesetzt (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 14 Sanierungsprojekt, S. 1 f. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21). 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 wird abgewiesen. Die Verfügung des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 12. September 2014 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin