Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des TBA vom 27. August 2014 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 1'600.--. Davon werden der Beschwerdeführerin Fr. 1'200.-- zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von Fr. 976.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung