Schriftenwechsel und ein geringfügiges Beweisverfahren inklusive Schlussbemerkungen durchgeführt. Unter diesen Umständen ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten. Bei einer Gewässerfeststellung hinsichtlich eines unbedeutenden und grösstenteils eingedolten Gewässers sowie den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.-- als angemessen. Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee hat der Beschwerdeführerin somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 976.15 zu ersetzen.