Grundeigentümerin wie eine Privatperson betroffen ist, hat sie ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).13 Zu bezahlen sind diese Parteikosten von der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee. Sie hat das Gewässerfeststellungsverfahren mit ihrem Gesuch um Gewässerfeststellung mitverursacht. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten beantragt, obschon sie in ihrem eigenen Zonenplan den Gewässerverlauf so eingetragen hat, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Damit gilt sie insoweit als unterliegende Partei.