Die restlichen Verfahrenskosten können weder der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee noch der Vorinstanz auferlegt werden. Die Einwohnergemeinde ist zwar ebenfalls als Grundeigentümerin von der Gewässerfeststellung betroffen. Sie ist dennoch nicht primär in ihren Vermögensinteressen, sondern als verantwortliches Gemeinweisen für den gesamten Gewässerfeststellungsperimeter betroffen. Ihr Gewässerfeststellungsgesuch hat sich denn auch nicht bloss auf ihre eigenen Parzellen bezogen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.