Die Beschwerde wird im Nebenstreitpunkt betreffend Gewässerverlauf teilweise gutgeheissen. Im Hauptstreitpunkt betreffend Gewässerqualität und im Nebenstreitpunkt betreffend die vorinstanzlichen Kosten wird die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zu drei Viertel unterliegend. Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks Münchenbuchsee Grundbuchblatt Nr. B.________, für das sie ihr Gewässerfeststellungsgesuch gestellt hat, in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten können weder der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee noch der Vorinstanz auferlegt werden.