Diese Begründung der Vorinstanz überzeugt. Auch die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen fehlerhaft wären. Sie beruft sich lediglich auf die "Planungshoheit für alle anderen betroffenen Grundstücke" der Einwohnergemeinde. Inwiefern diese Hoheit im Rahmen des Verursacherprinzips zu berücksichtigen wäre, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Kostenverteilung in der angefochtenen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Auferlegung von einem Drittel der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. 5. Kosten im Beschwerdeverfahren