Zwar habe das Gesuch der Einwohnergemeinde auch eine Erweiterung des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf den oberen Wasserlauf der Strecke A–E beinhaltet. Auch ohne dieses Erweiterungsgesuch der Einwohnergemeinde hätte die Strecke A–E jedoch als Ganzes betrachtet werden müssen, womit die entsprechenden Kosten ohnehin angefallen wären.