d) Bleibt zu prüfen, ob die Verteilung von einem Drittel der Kosten auf die Beschwerdeführerin und von zwei Dritteln auf die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat diesen Teiler damit begründet, dass mit der Verfügung bei drei grösseren Streckenabschnitten des Einzugsgebiets der Urtenen eine Gewässerfeststellung erfolge. Einer dieser drei Abschnitte (Strecke A–E) gehe auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zurück, die beiden andern auf das Gesuch der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee. Zwar habe das Gesuch der Einwohnergemeinde auch eine Erweiterung des Gesuchs der Beschwerdeführerin auf den oberen Wasserlauf der Strecke A–E beinhaltet.