Demnach sind die vorinstanzlichen Kosten gemäss dem Verursacherprinzip durch diejenigen zu bezahlen, die das Gewässerfeststellungsverfahren mit ihrem Gesuch ausgelöst haben. Dies sind die Beschwerdeführerin und die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee. Den übrigen Grundeigentümern können dagegen keine Kosten auferlegt werden: Sie haben kein Gesuch um Gewässerfeststellung gestellt und das Verfahren somit nicht verursacht.