Demnach soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligten müssen. Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden, sind für die verursachende Adressatin der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden. Die Grundsätze über die Kostenverlegung knüpfen im 12 Weiteren an der Parteistellung an. Die Kosten haben regelmässig diejenigen Personen zu tragen, die als Haupt- oder Nebenpartei Parteirechte ausüben können.11