c) Weder im Wasserbaugesetz noch in der Wasserbauverordnung finden sich Bestimmungen zur Kostenverlegung. Somit ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Die Grundsätze der Kostenverlegung im Verwaltungsverfahren finden sich in Art. 107 VRPG. Gemäss Abs. 1 setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest. Für das Verwaltungsverfahren enthält das VRPG damit keine Regelung, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Vorschriften über die Kostentragungspflicht fussen in der bernischen Gesetzgebung im Allgemeinen auf dem Verursacherprinzip. Demnach soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligten müssen.