b) Gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung belaufen sich die vorinstanzlichen Kosten auf Fr. 2'340.--. Davon hat die Beschwerdeführerin einen Drittel und die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee zwei Drittel zu bezahlen. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Zu prüfen ist daher lediglich die Verteilung dieser Kosten.