a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Auferlegung eines Drittels der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ihren Lasten gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei unverhältnismässig und von der Beschwerdeinstanz zu korrigieren. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig auf die Grundstücksflächen der durch die Verfügung Betroffenen zu verteilen.