Demgegenüber ist im Zonenplan der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee der Gewässerverlauf so eingezeichnet, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht, d.h. er verläuft zunächst auf der Nordwestseite des Grundstücks Nr. B.________ und anschliessend auf der Nordostseite der Grundstücke Nr. B.________ und D.________. Dieser Gewässerverlauf wurde aus dem aktuellen generellen Entwässerungsplan (GEP) der Einwohnergemeinde übernommen. Die Einwohnergemeinde hat vor Ort festgestellt, dass der im GN5 festgehaltene Wasserverlauf diagonal über die Parzelle nicht mehr zutrifft. Zwar führte früher tatsächlich eine Dole diagonal über die Parzellen Nr. B.________ und D.________.