Grundeigentümerin kann es einen erheblichen Unterschied machen, hinsichtlich welcher Linienführung festgestellt wird, dass es sich dabei um ein Gewässer nach dem Wasserbaugesetz handelt. c) Somit muss auf diese Rüge eingetreten und die umstrittene Linienführung geklärt werden. Die Vorinstanz hat sich für den Verlauf des umstrittenen Gewässerabschnitts auf die Karte "Gewässernetz des Kantons Bern 1:5'000", kurz GN5, abgestützt. Dieses Geo- Produkt dient als Grundlage für die Verwaltung der kantonalen Gewässerinformationen zur Erfüllung zahlreicher gewässerbezogenen Aufgabestellungen, beruht jedoch nicht auf einer verbindlichen Feststellung des Gewässerverlaufs.