b) Das vorliegende Verfahren dient zwar einzig der Feststellung, ob ein Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes vorliegt oder nicht. Die eigentliche Umsetzung dieser Feststellung mit den behörden- und eigentümerverbindlichen Wirkungen, schliesst an das Feststellungsverfahren erst an. Der genaue Verlauf des Gewässers spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Gerade bei eingedolten Gewässerstrecken lässt sich deren Verlauf oft nicht genau oder nur mit erheblichem Aufwand bestimmen.