Weiter muss mangels Relevanz auch nicht geprüft werden, ob die Einwohnergemeinde bis anhin davon ausgegangen ist, dass es sich beim gesammelten Hang- und Regenwasser nicht um ein Fliessgewässer handelt. Im Übrigen beantragt die Einwohnergemeinde in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, woraus sich schliessen lässt, dass sie mit der Qualifikation als Gewässer heute einverstanden ist. h) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Gewässerqualität der umstrittenen Strecken als unbegründet erweist und insoweit abzuweisen ist. 9 3. Linienführung