g) Ob es richtig ist, dass die Gewässerstrecke oberhalb der Liegenschaft Moosrain C.________ von der Vorinstanz nicht als Gewässer qualifiziert wurde, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entscheidend ist lediglich, dass die Gewässerstrecke A–B–C ab ihrem Austritt bei der Liegenschaft Moosrain C.________ und die offene Strecke A' zu Recht als Gewässer eingestuft wurden.