Bei den umstrittenen Strecken (Gewässerstrecke A–B–C ab ihrem Austritt bei der Liegenschaft Moosrain C.________ und offene Strecke A') handelt es sich jedoch nicht mehr um Drainageleitungen, sondern um Fliessgewässer mit Bett, in denen das Wasser aus den Drainageleitungen gesammelt abfliesst. Damit handelt es sich um ein Gewässer im Sinne von Art. 3 WBG.