Entwässerung mit Drainageleitungen des angrenzenden Hangs stammt, wobei die verschiedenen Hangwasseraustritte künstlich zusammengeführt wurden. Zu welchem Zweck die Drainageleitungen verlegt wurden, ist dabei unerheblich. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die künstliche Ableitung des Hangwassers diene in erster Linie dem Schutz gegen Bodenbewegungen und Gefährdung durch Wasser. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Drainagen seien zur besseren Nutzung des Landwirtschaftslands in der sumpfigen Hanglage verlegt worden.