Entscheidend ist lediglich, ob das Wasser ein Bett gebildet hat. Dies ist hier der Fall, was auch auf den vorhandenen Fotos der offenen Strecken A–B und A' zu erkennen ist.7 Damit sind bei den offenen Gewässerabschnitten auf den Strecken A'/A–B–C die Voraussetzungen erfüllt, damit ein fliessendes Oberflächengewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes vorliegt. Da das Wasserbaugesetz auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar ist, gilt dies auch für die eingedolten Gewässerabschnitte auf diesen Strecken.