21 NHG6 zu qualifizieren. Ebenso weist das Vorhandensein von Bachflohkrebsen und weiteren Fischnährtieren auf eine permanente Wasserführung hin. Dabei gilt es klarzustellen, dass eine typische Begleitfauna und -flora kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal der Gewässerdefinition von Art. 3 WBG ist. Es ist lediglich ein Indiz dafür, dass das Wasser ein Bett gebildet hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Schwelle dieses Tatbestandsaspekts zu tief angesetzt, ist daher schon im Ansatz falsch. Entscheidend ist lediglich, ob das Wasser ein Bett gebildet hat.