Im Prinzip sind also alle Oberflächengewässer dem Wasserbaugesetz unterstellt. Das Gesetz stellt zunächst klar, dass ein Bach auch dort ein Oberflächengewässer im Sinne des Gesetzes bleibt, wo er in den Boden verlegt wurde. Das entspricht sowohl dem Grundsatz der Einheit der Materie als auch dem Prinzip, nur das Grundwasser vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Das Gesetz nennt als Abgrenzungskriterium die Existenz eines Bettes. Was kein Bett zu bilden vermag, ist von so geringer wasserbaulicher Bedeutung, dass an öffentlicher Aufsicht kein Interesse besteht. Umgekehrt kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer ständig Wasser führt oder zeitweise ausgetrocknet ist.