b) Das TBA entscheidet auf Gesuch eines Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen oder eines Grundeigentümers, ob ein Gewässer im Sinn von Art. 3 WBG vorliegt (Art. 38 WBV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG ist das Wasserbaugesetz auf alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte anwendbar. Nicht als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt der Wasserlauf, der kein Bett gebildet hat (Art. 3 Abs. 2 WBG).